Assistierter Suizid in Deutschland – Warum es immer noch kein Gesetz gibt
Am 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht einen Satz geschrieben, der alles verändert hat: Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben. Damit war §217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte, nichtig. Seitdem gilt: Wer aus freien Stücken sterben will, darf Hilfe in Anspruch nehmen. Wie diese Hilfe aussehen soll, wer sie geben darf und welche Grenzen gelten, ist bis heute nicht gesetzlich geregelt.
Das ist der Grund für die aktuelle Debatte.
Der leere Raum nach dem Urteil
Das Gericht hat nicht nur ein Verbot gekippt, es hat dem Gesetzgeber einen Auftrag gegeben: Er darf regeln, er muss sogar regeln, aber er darf das Recht auf selbstbestimmtes Sterben nicht wieder leerlaufen lassen. Er muss Autonomie schützen und gleichzeitig Leben schützen.
Seitdem gibt es zwei Entwürfe, die 2023 im Bundestag beide scheiterten, weil keiner eine Mehrheit fand.
Entwurf 1: Liberalisierung mit Schutzkonzept
Getragen von Abgeordneten quer durch die Fraktionen. Grundidee: Assistierter Suizid ist grundsätzlich zulässig, wenn er auf einem freien, informierten und dauerhaften Willen beruht.
Vorgesehen waren: Volljährigkeit, zwei ärztliche Aufklärungsgespräche durch unterschiedliche Ärzte, eine obligatorische offene Ergebnisberatung bei einer anerkannten Stelle, eine Wartezeit von mindestens 10 Tagen, bei Unsicherheiten ein psychiatrisches Gutachten. Die Verschreibung des Medikaments sollte unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, aber niemand sollte zur Mitwirkung gezwungen werden.
Begründung: Wer sein Leben selbstbestimmt beenden will, braucht verlässliche, legale Wege. Alles andere treibe Menschen in die Grauzone oder zu gefährlichen Alleingängen.
Entwurf 2: Schutzkonzept mit restriktiverem Ansatz
Getragen von einer anderen Gruppe, ebenfalls fraktionsübergreifend. Grundidee: Der Schwerpunkt muss auf Lebensschutz, Suizidprävention und Ausbau der Palliativversorgung liegen.
Vorgesehen war: Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Hilfe als Grundsatz, aber straffrei, wenn eine umfassende Beratung und ärztliche Prüfung stattgefunden hat und die Person volljährig und urteilsfähig ist. Deutlich längere Bedenkzeiten, stärkerer Fokus auf Alternativen wie Hospiz- und Schmerztherapie.
Begründung: Die Angst vor einer Normalisierung. Wenn der assistierte Suizid zur regulären Dienstleistung wird, könnten sich besonders alte, pflegebedürftige oder einsame Menschen unter Druck gesetzt fühlen, anderen nicht zur Last fallen zu wollen.
Woran die Einigung scheitert
Es sind vier Streitpunkte, die immer wiederkehren:
1. Freier Wille: Wie stellt man sicher, dass der Wunsch wirklich frei ist und nicht aus einer behandelbaren Depression oder aus Einsamkeit entsteht?
2. Rolle der Ärzte: Sollen Ärzte nur beraten oder auch aktiv das Mittel verschreiben dürfen? Die Bundesärztekammer ist hier gespalten.
3. Beratungspflicht: Reicht eine freiwillige Beratung oder muss sie verpflichtend sein wie beim §218?
4. Organisierte Angebote: Sollen Vereine, die Suizidassistenz anbieten, erlaubt sein oder braucht es ein Verbot kommerzieller Strukturen?
Aktuell bewegt sich Deutschland damit in einer Grauzone. Assistierter Suizid ist nicht strafbar, aber es gibt keine klaren Regeln für die Praxis. Ärzte, Beratungsstellen und Sterbehilfevereine arbeiten mit viel Rechtsunsicherheit. Gerichte müssen Einzelfälle entscheiden.
Die Debatte ist deshalb nicht nur eine juristische. Sie ist eine Debatte darüber, wie eine Gesellschaft Autonomie und Fürsorge gegeneinander abwägt.
Suizidgedanken? Bitte nehmen Sie diese Zeichen ernst und suchen Sie Hilfe:
Deutschland: TelefonSeelsorge 116 123 oder 0800 111 0 111 / 0800 111 0 222 (24h anonym)
Kinder und Jugendliche: 116 111
Österreich: 142
Schweiz: 143
Im Notfall: 112
Online: http://krisenchat.de per WhatsApp
Sie sind nicht allein.
