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Mit Betäubungsmitteln reisen

Titelbild: (Quelle: Shutterstock/Victor Moussa)

Quelle:Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI)

Das Reisen mit Betäubungsmitteln ist streng reguliert. Worauf sich Patientinnen und Patienten bei der Mitfuhr dieser speziellen Arzneimittel ins Ausland einstellen müssen, erklärt Britta Ginnow, Expertin für Arzneimittelzulassung beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI).

Es gibt Menschen, die regelmäßig auf Medikamente angewiesen sind, die den Status von Betäubungsmitteln haben. Wollen sie ins Ausland, sollten sie sich rechtzeitig über die Vorschriften für die Mitnahme von Betäubungsmitteln informieren. Denn für diese Medikamente sind besondere Regeln vorgesehen. Für die Mitnahme ist zum Beispiel eine ärztliche Verschreibung wichtig. Diese wiederum muss von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein. Britta Ginnow, Leiterin der Abteilung Arzneimittelzulassung beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI), erläutert, was darüber hinaus beim Reisen mit Schmerzmitteln zu beachten ist.

Menschen mit chronischen starken Schmerzen, nach Operationen, bei Angstzuständen oder anderen psychiatrischen Erkrankungen erhalten in vielen Fällen vom Arzt bestimmte Betäubungsmittel verschrieben. Aber ist die Mitnahme von Betäubungsmitteln, wie die Mitnahme von anderen Medikamenten auch, bei Reisen in andere Länder ohne Weiteres möglich? „Nein, denn diese Medikamente haben ein hohes Sucht- und Missbrauchspotenzial“, erklärt Britta Ginnow, Expertin beim Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie e.V. (BPI). „Deshalb ist ihre Anwendung staatlich kontrolliert und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genauestens geregelt. Darunter fallen auch Wirkstoffe, die zur Behandlung von Patientinnen und Patienten eingesetzt werden, die an einer Suchterkrankung leiden.“ Generell gilt: Es ist nur erlaubt, Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mit sich zu führen. Niemand anderes darf sie mitnehmen. Darüber hinaus sind weitere Regeln zu beachten:

Bei Reisen in die „Schengen-Länder

Für die Dauer von 30 Tagen ist die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erlaubt. Voraussetzung dafür ist das Ausfüllen einer gesonderten Bescheinigung für jedes Betäubungsmittel durch den behandelnden Arzt. Die Bescheinigung gilt dann für 30 Tage. Die Patientinnen und Patienten müssen diese Bescheinigungen außerdem vor Antritt der Reise von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigen lassen.

 

Reisen in die ganze Welt

Die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes gelten für Reisen in „Nicht-Schengen-Länder“. Es ist wichtig, sich rechtzeitig vor der Reise bei der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren. Einige Länder verlangen zusätzliche Einfuhrgenehmigungen, beschränken die Menge oder verbieten sogar, Betäubungsmittel mitzuführen.

Auf Reisen aufbewahren


Vor der Reise sollte man sich von seinem Arzt in mehreren Sprachen ein Attest ausstellen lassen, in dem die Dosierung, der Name des Wirkstoffes und die Dauer der Reise vermerkt sind. Diese Bescheinigung muss auch von der obersten Gesundheitsbehörde des Landes oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt sein. Auskünfte erteilen die diplomatischen Vertretungen des Reiselandes in Deutschland. Auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes sind die Kontaktadressen zu finden.
Für die Dauer von 30 Tagen ist auch die Mitnahme von Betäubungsmitteln möglich.

Einfuhrverbot

Wenn die Mitnahme eines bestimmten Betäubungsmittels nicht möglich ist, sollte man sich im Vorfeld erkundigen, ob das gleiche oder ein gleichwertiges Medikament im Reiseland erhältlich ist und vor Ort von einem Arzt oder einer Ärztin verschrieben werden kann.
Ist eine Verschreibung im Zielland nicht möglich, muss bei der Bundesopiumstelle im Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte eine Ein- und Ausfuhrerlaubnis beantragt werden.

HINWEIS: Die allgemeinen Ratschläge sind keine Grundlage für medizinische Selbstdiagnosen oder Behandlungen. Sie können einen Arztbesuch nicht ersetzen.

bofrost DE

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