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Sonntag, 1. Oktober 2023
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Allgemeine Nachrichten

Ermittlungen gegen den „Exil-Kanzler Niemeyer“ wegen Landesverräterischer Fälschung

Parallelwelt

Ralf T. Niemeyer war im September in Moskau, in Wladiwostok, sprach mit Lawrow und Miller, dem fragwürdigen Chef von Gazprom. Dabei ging es um die Lieferung von Gas durch die Nordstream-Pipelines. 

Vollkommen schmerzbefreit über den offensichtlichen Völkermord in der Ukraine, wies sich Thomas Niemeyer als der Kanzler der Republik (im Exil) aus – und fabulierte, dass die „gewählte Bundesregierung gehen“ würde. Er bezeichnete die Regierung als „BRD-Verwaltung“.und „Machterhaltungsganoven“.

Daneben sollte er streng geheime Dokumente der Putschisten um „König Heinrich“ und seine Getreuen mit nach Moskau nehmen. Niemeyer wollte das nicht, weil es am Rande einer „Veranstaltung“ in Wittenberg geschah, als der „Diener“ des „Königs“ ihn ansprach. Sicherlich kannte er die Putschisten, gab sich aber nach der durchschauten Coup-Planung durch die Bundesanwaltschaft völlig ahnungslos.

Doch wird gegen den „Exil-Kanzler“ ohne Volk nicht wegen der Razzia in der Reichbürgerszene ermittelt.

Die Freude über seine neue Kanzlertätigkeit war so groß, dass Niemeyer der russischen Regierung gleich einen Friedensvertrag anbot. Absurd genug, sein Deutschlandcongress tagte wieder, nachdem er über 30 Jahre in der Versenkung verschwunden war. 

Nun wird gegen den „Exil-Kanzler“ selbst ermittelt, wegen Verdachtes des Verstosses gegen §100a des Strafgesetzbuches.

Da heißt es unter anderem:

§ 100a Landesverräterische Fälschung

(1) Wer wider besseres Wissen gefälschte oder verfälschte Gegenstände, Nachrichten darüber oder unwahre Behauptungen tatsächlicher Art, die im Falle ihrer Echtheit oder Wahrheit für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht von Bedeutung wären, an einen anderen gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um einer fremden Macht vorzutäuschen, daß es sich um echte Gegenstände oder um Tatsachen handele, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer solche Gegenstände durch Fälschung oder Verfälschung herstellt oder sie sich verschafft, um sie in der in Absatz 1 bezeichneten Weise zur Täuschung einer fremden Macht an einen anderen gelangen zu lassen oder öffentlich bekanntzumachen und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeizuführen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die Tat einen besonders schweren Nachteil für die äußere Sicherheit oder die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu einer fremden Macht herbeiführt.

Quelle: DeJure

Niemeyer gibt sich unbeeindruckt und redet darüber, dass Unternehmer in der Bundesrepublik, seinen Trip nach Russland bezahlten. Fragt sich, wer?

Oder, war es doch Sponsoring durch Dritte?

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