Damals

Karl-Heinz Hoffmann -Die Freiheit, mit den Toten zu spielen

Dokumentation Oktoberfestattentat auf der Theresienwiese Christian Michelides

Warum eine Demokratie auch den Zynismus um das Oktoberfestattentat aushalten muss, und warum sie dabei nicht schweigen darf

Am Abend des 26. September 1980 explodierte am Haupteingang des Münchner Oktoberfests eine Bombe. Dreizehn Menschen starben, unter ihnen der Attentäter, 221 wurden teils schwer verletzt. Es war bis dahin der schwerste rechtsextreme Anschlag in der Geschichte der Bundesrepublik. Mehr als vierzig Jahre später ist der Fall juristisch beendet und doch nicht zur Ruhe gekommen. Denn neben dem Streit um die Ermittlungen gibt es einen zweiten, leiseren Schauplatz: das Internet, auf dem bis heute Texte stehen, die aus dem Anschlag ein Lehrstück über angebliche Geheimdienstintrigen machen. Einer dieser Texte gehört einem Mann, dessen Gruppe in den Ermittlungen eine zentrale Rolle spielte.


Wer sie liest, spürt zweierlei: Wut, und die Frage, warum so etwas stehen bleiben darf. Die Antwort ist unbequem. Sie führt in das Herz dessen, was eine freiheitliche Ordnung ausmacht, und sie zeigt, wo diese Ordnung an ihre Grenzen stößt.


Ein Fall, der Lücken ließ

Um zu verstehen, warum sich solche Texte halten, muss man zuerst ehrlich über die Ermittlungen sprechen. Sie waren nicht frei von Fehlern. Mögliche rechtsextreme Motive und Köhlers Kontakte zur Wehrsportgruppe Hoffmann wurden unmittelbar nach dem Anschlag weitgehend vernachlässigt, und schon 1982 stellte man die Ermittlungen ganz ein. Der Generalbundesanwalt erklärte Gundolf Köhler damals zum Einzeltäter, der aus persönlichen Motiven gehandelt habe. Zeugen wurden nicht ausreichend gehört, Asservate vernichtet, und der damalige Leiter des bayerischen Verfassungsschutzes, Hans Langemann, gab am Morgen nach dem Anschlag die Identität Köhlers an Zeitungen weiter, was als Sabotage der Ermittlungen gilt.


Journalisten wie Ulrich Chaussy und der Opferanwalt Werner Dietrich haben über Jahrzehnte auf diese Lücken hingewiesen. Ihnen ist es zu verdanken, dass die Bundesanwaltschaft 2014 die Ermittlungen noch einmal aufnahm. Das Ergebnis, 2020 verkündet, war in einem Punkt eine Zäsur: Köhler habe aus einem rechtsextremistischen Motiv gehandelt, sein Ziel sei es gewesen, den Ausgang der Bundestagswahl zu beeinflussen. Für weitere Täter, Anstifter oder Gehilfen fanden sich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte. Chaussy reicht das nicht, er fordert einen Untersuchungsausschuss, und auch Teile der Opposition im Bundestag halten viele Fragen für unbeantwortet.

Das ist die Lage: ein im Kern geklärter, in Randbereichen offener Fall. Genau solche Lagen sind der Nährboden für Deutungen aller Art.

Wie man aus Lücken eine Legende macht

Der Betreiber der Seite, von der hier die Rede ist, heißt Karl-Heinz Hoffmann. Er gründete 1973 die nach ihm benannte Wehrsportgruppe. Im Sommer 1986 sprach ihn ein Gericht vom Vorwurf des Mordes an dem jüdischen Verleger Shlomo Lewin und dessen Lebensgefährtin Frida Poeschke frei und verurteilte ihn wegen anderer Delikte zu neuneinhalb Jahren Haft. Auf seiner Internetseite, die sich in Teilen wie ein Dauerplädoyer in eigener Sache liest, bewirbt er ein Buch mit dem Titel „Die Oktoberfest-Legende“ und schreibt von einer „Verdachtskampagne“ gegen sich.
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Sein Argumentationsmuster ist durchschaubar und doch wirksam. Er greift wirkliche Schwachstellen der Ermittlungen auf, etwa den offenkundig fehlerhaften Beobachtungsbericht des Verfassungsschutzes oder die Frage, warum Akten der Dienste nicht herausgegeben werden. Daraus baut er aber nicht die Forderung nach besserer Aufklärung, sondern eine Gegenerzählung: Nicht ein junger Rechtsextremist, sondern Geheimdienste im Verbund mit „befreundeten“ Diensten hätten den Anschlag inszeniert, um ihn, Hoffmann, und die „deutsche Rechte“ zu vernichten. Er nennt das „Unternehmen Asasel“, und er bezieht ausländische Dienste ausdrücklich in seine Mutmaßungen ein.



Diese Konstruktion hat eine bemerkenswerte Eigenschaft: Sie kann nicht widerlegt werden. Die Akten sind geheim, also beweist ihr Fehlen die Verschwörung. Die Ermittler widersprechen, also gehören sie dazu. Köhlers Hitler-Bild über dem Bett, seine Übungen bei der Wehrsportgruppe, sein Ausweis der Wiking-Jugend, all das wird übergangen oder umgedeutet, bis ein „CDU-geprägter“, später den Grünen zugewandter junger Mann übrig bleibt, den man als bedauernswertes Opfer und „Sündenbock“ stilisieren kann. Dass Hoffmann selbst eingesteht, einen „Strengbeweis“ nicht führen zu können, und seine Aussagen über die Rolle ausländischer Dienste ausdrücklich als „Meinungsäußerung“ verstanden wissen will, weil sie sich einer gerichtlichen Überprüfung entzögen, ist dabei das eigentlich Verräterische. Es ist der Rückzug in jenen Raum, in dem niemand mehr belangt werden kann.

Dazu kommt ein Ton, der keinen Zweifel lässt, wohin die Reise geht. Wer Chaussy und Dietrich als „Nazi-Inquisitions-Tandem“ beschimpft, wer die Anwälte der Opferfamilien bezichtigt, sich an der „Verzweiflung der Verletzten und Hinterbliebenen“ zu bereichern, und wer in derselben Seite sein eigenes Buch gegen Bezahlung anbietet, verlässt den Boden der Argumentation.
Das ist Zynismus in Reinform: Er wendet das Leid der Opfer gegen jene, die für sie eintreten.

Was die Meinungsfreiheit schützt

Warum darf das stehen bleiben? Weil Artikel 5 des Grundgesetzes eines der stärksten Güter ist, die diese Republik hat. Er schützt Meinungen unabhängig davon, ob sie wahr oder falsch, begründet oder grundlos, gefährlich oder harmlos sind. Das Bundesverfassungsgericht hat dies immer wieder bekräftigt, ausdrücklich auch für Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen. Der Staat erwartet von den Bürgern keine Werteloyalität, er verlangt nur, dass sie sich an die Gesetze halten.

Man kann das als Zumutung empfinden, aber es ist eine bewusste Entscheidung. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes hatten gerade erlebt, wohin ein Staat kommt, der festlegt, was gesagt werden darf. Ihre Antwort war nicht Gesinnungskontrolle, sondern Offenheit, und die schließt unerträgliche Positionen ein.


Der entscheidende Satz lautet dennoch nicht: „Alles ist erlaubt.“ Er lautet: Meinungen sind geschützt, Tatsachenbehauptungen nur, soweit sie zur Meinungsbildung beitragen können. Nach ständiger Rechtsprechung fällt die bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung nicht unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Die Leugnung des Holocaust ist das bekannteste Beispiel: Als erwiesen unwahre und bewusst falsche Tatsachenbehauptungen können solche Äußerungen nicht zur verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung beitragen. Wer Köhler zum Unschuldslamm erklärt, behauptet freilich keine Leugnung eines historischen Verbrechens, das gerichtlich vielfach festgestellt ist, sondern bestreitet das Ergebnis einer Ermittlung. Das ist rechtlich ein ganz anderes Terrain.


Die Grauzone, in der Zynismus gedeiht

Und hier liegt das Problem. Ob eine Äußerung Tatsache oder Meinung ist, entscheidet sich oft im Detail. Das Gericht prüft den Gesamtzusammenhang, und auch ein Leugnen kann in Verbindung mit Meinungen unter Umständen von der Meinungsfreiheit geschützt sein. Wer geschickt formuliert, kann Behauptungen in Wertungen verpacken: „Ich meine“, „es drängt sich der Verdacht auf“, „ich halte für erwiesen, dass“. Das Wort „Meinung“ wird zum Schutzmantel.

Auch das Strafrecht kennt Schranken, aber sie sind eng. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung schützen Einzelne, setzen aber eine Anzeige und meist den Nachweis voraus, dass der Äußernde wusste, dass er die Unwahrheit sagt. Das lässt sich bei jemandem, der seine Geschichte seit Jahrzehnten erzählt und sich selbst von ihr überzeugt gibt, nur schwer führen. Die Volksverhetzung greift bei Angriffen auf die Menschenwürde und bei Verharmlosung des Nationalsozialismus, nicht beim Zweifel an Ermittlungsergebnissen. Und das Bundesverfassungsgericht hat 2009 in der Wunsiedel-Entscheidung zwar klargestellt, dass die Billigung und Verherrlichung der NS-Herrschaft unter bestimmten Voraussetzungen strafbar sein darf, ohne dass das als verbotenes Sonderrecht gegen eine bestimmte Meinung gilt. Aber es hat zugleich betont, dass das fragliche Rechtsgut unabhängig von der Meinung geschützt sein muss und dass die bloße Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen zur offenen Gesellschaft gehört.

Das Ergebnis: Der Staat kann gegen vieles vorgehen, aber nicht gegen den, der Fragen stellt, auch wenn er sie in böser Absicht stellt. Und er kann kaum etwas dagegen tun, dass jemand das Leid anderer in Dienst nimmt, solange er die Grenze zur strafbaren Tatsachenbehauptung nicht überschreitet.

Wem diese Freiheit schadet

Man sollte nicht so tun, als sei das folgenlos. Für die Überlebenden und Angehörigen bedeutet jede Seite, die ihr Erlittenes zur „Legende“ erklärt, eine Wiederholung der Verletzung. Sie haben jahrzehntelang für Anerkennung gekämpft; erst nach der Einstellung der Ermittlungen 2020 kündigte der Bund eine Entschädigung der Opfer an. Dass der Mann, dessen Wehrsportgruppe in den Ermittlungen eine so große Rolle spielte, heute in der Öffentlichkeit als verfolgtes Opfer einer „Verdachtskampagne“ auftreten kann, ist für sie schwer erträglich.



Es schadet auch der Geschichtsschreibung. Wer in einem Fall, in dem es wirkliche Ungereimtheiten gab, mit einer unwiderlegbaren Gegenerzählung auftritt, macht jede berechtigte Nachfrage verdächtig.
Wer nach den Akten der Dienste fragt, steht plötzlich in einer Reihe mit denen, die den Staat als Täter ausmachen wollen. Gerade die seriöse Aufarbeitung leidet unter ihren Gegnern, die sich als Aufklärer ausgeben.

Was dagegen hilft

Dass die Meinungsfreiheit den Zynismus nicht verbietet, heißt nicht, dass er unbeantwortet bleiben muss. Die Verfassung gibt der Gesellschaft kein Schweigegebot, sie gibt ihr ein Rederecht. Die Antwort auf schlechte Texte ist nicht das Verbot, sondern der bessere Text.

Dazu gehört zuerst: genau hinsehen und es belegen. Wer die Behauptungen einzeln prüft und den Ermittlungsstand danebenhält, nimmt dem Narrativ seine Wirkung. Dazu gehört auch, Fehler der Behörden offen zu benennen, ohne daraus Verschwörungen abzuleiten. Wer berechtigte Kritik und Legende nicht trennt, überlässt sie den Falschen.

Zweitens braucht es Institutionen, die nicht schweigen: Gedenkstätten, wie die zum Oktoberfestattentat, Archive, die ihre Bestände öffnen, Medien, die nicht jede Provokation weiterverbreiten, aber auch nicht ignorieren. Und eine Justiz, die dort eingreift, wo wirklich Strafbares geschieht, und es dort lässt, wo Gerichte aus gutem Grund Grenzen gezogen haben.

Drittens: die Opfer nicht allein lassen. Wer von einem Anschlag betroffen war, braucht nicht nur Entschädigung, sondern Ansprechpartner, wenn die Angriffe aus dem Netz kommen.

Eine unbequeme Schlussfolgerung

Es gibt Menschen, die aus der Erfahrung heraus, dass so jemand ungestört weiterreden darf, schlussfolgern, die Meinungsfreiheit müsse enger gefasst werden. Das ist verständlich und, auf lange Sicht, gefährlich. Denn die Instrumente, die man heute gegen die Verächter der Opfer schärft, kann morgen jemand gegen ganz andere richten. Das Grundgesetz hat deshalb auf ein allgemeines Gesetz gesetzt, das nicht gegen bestimmte Überzeugungen zielt, und an dieser Entscheidung ist Maß zu nehmen.



Die Freiheit, die wir meinen, wenn wir von Meinungsfreiheit sprechen, ist nicht die Freiheit der Anständigen. Sie ist die Freiheit aller, auch derer, die sie missbrauchen. Das ist ihr Preis, und es ist ein hoher. Man zahlt ihn, indem man widerspricht: deutlich, mit Belegen, ohne Hass, und lange genug, dass die Erinnerung an die dreizehn Toten und die 221 Verletzten von 1980 nicht den Händen derer überlassen wird, die daraus ein Geschäft machen.

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