Schwarze Schafe der Inkassobranche
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Schwarze Schafe der Inkassobranche

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Schwarze Schafe der Inkassobranche

Trotz Regulierungsvorschriften durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken werden immer wieder Klagen laut, dass Inkassounternehmen mit fragwürdigen Mitteln versuchen Geld einzutreiben.

Abendliche oder früh morgendliche Anrufe sind des Öfteren an der Tagesordnung. Die Schuldner sollen hier unter massiven Druck gesetzt werden, damit sie Zahlungen leisten oder sich mindestens auf Ratenzahlungen einlassen, obwohl ihr Lebensunterhalt kaum noch sichergestellt werden kann.


Nach Einführung der Pfändungsschutzkonten ist es für die Inkassounternehmen jedoch nicht mehr so einfach Geld für die Mandantschaft einzutreiben. Früher war es nämlich durch eine Kontopfändung noch möglich schnell und elegant eine Ratenzahlungsvereinbarung mit den Schuldnern zu schließen.

Um sich den Gang zum Vollstreckungsgericht wegen eines notwendigen Freigabebeschlusses zu ersparen, ließ man sich lieber auf eine Ratenzahlung ein. Die Pfändung wurde vom Pfändungsgläubiger anschließend schnell und widerruflich zum Ruhen gebracht.
Mit der Einführung des sogenannten Pfändungsschutzkonto ist diese Möglichkeit eingeschränkt worden, da der Schuldner bis zu seinem individuellen Freibetrag automatisch geschützt wird.
Aber ein Problem kommt selten allein. Wer durch Arbeitslosigkeit, Trennung oder Krankheit nicht mehr über die Runden kommt, hat schnell weitere Gläubiger an den Versen. Mehrere Ratenzahlungsvereinbarungen führen dann oft dazu, dass die Miete oder die Kfz-Versicherung nicht mehr gezahlt werden kann.
Immer öfter ist auch die Insolvenz des Arbeitgebers der Grund für die Misere. Das Insolvenzgeld deckt nur die Gehaltsforderungen gegen den Arbeitgeber von höchstens drei Monaten vor dem Insolvenzereignis, d.h.: drei Monate vor der Insolvenzeröffnung ab.


Das führt im Einzelfall dazu, dass der Arbeitnehmer teilweise nur als Gläubiger mit einer einfachen nicht nachrangigen Insolvenzforderung am Insolvenzverfahren des Arbeitgebers teilnimmt. Dann kann er nur mit einer quotalen Befriedigung auf diese Forderungen in Höhe von durchschnittlich ca. 5% rechnen.
Noch schlechter steht der Arbeitnehmer, wenn er gezwungen ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden, da der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, aber einfach keinen Insolvenzantrag stellt. Ohne das sogenannte Insolvenzereignis hat er zunächst keinen Anspruch auf Insolvenzgeld.
Etwas besser ist er gestellt, wenn auf Antrag des Arbeitgebers durch Beschluss des Insolvenzgerichts mangels Masse abgewiesen wird. Das ist häufiger der Fall, da die vorhandene Insolvenzmasse nicht einmal ausreicht, um die Verfahrenskosten abzudecken. Wenn im Übrigen alle anderen Voraussetzungen vorliegen, hat er aber einen Anspruch auf Insolvenzgeld.

Die Schuldner geraten oft schnell in eine Überschuldungsspirale. Während das Einkommen von heute auf morgen wesentlich geringer werden kann, ist der Schuldner aber durch Kündigungsfristen gehindert ebenso schnell seine Kosten zu verringern.
Demjenigen der in eine solche Situation zu geraten droht oder in einer vergleichbaren Situation ist, kann nur geraten werden, fachlichen Rat einzuholen. Zumindest in jeder größeren Stadt bieten hier vor allem Schuldnerberatungsstellen ihre Dienste oft kostenlos an.

Wer frühzeitig sich mit den Gläubigern in Verbindung setzt, kann zumindest vorübergehend ein sogenanntes Moratorium erreichen. Anderenfalls muss damit gerechnet werden, dass die Gläubiger schnell an einer Titulierung interessiert sind.
Der schnelle Gläubiger wird hier belohnt, wenn er durch die Vollstreckung mit seinem Titel seine Forderung noch realisieren kann. Daher sind gerade die Kleingläubiger oft besonders lästig. Diese sind nämlich hoffnungsvoll, dass die oft nur geringen Forderungen nach Titulierung eingetrieben werden können.

Da nach Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos eine Kontopfändung oft nicht mehr zum Ziel führt, werden jetzt auch unseriöse Methoden wie „Telefonterror“ angewendet. „Unfreundlich“ sind solche Anrufe noch vornehm umschrieben.
Vor allem früh morgens oder später am Abend kommen dann auch von manchen Inkassounternehmen Anrufe, die den Schuldner zur Zahlung „bewegen“ sollen, indem unter Androhungen kräftig Druck gemacht werden soll.
Hier kommen dann besondere Dienstleister ins Spiel, die den Schuldner versuchen zu überwachen und zu observieren. Dabei werden die Grenzen des Erlaubten oftmals überschritten. Mancher Schuldner kapituliert am Ende, da er dem Druck des Gläubigers auf Dauer nicht Stand hält.
Besonders fragwürdig sind auch Anrufe direkt beim Arbeitgeber! Derjenige der aus einem Meeting herausgerufen wird, wegen eines wichtigen Anrufes seiner Hausbank, die gleichzeitig Gläubiger z.B. wegen eines Not leidenden Kredits ist, findet das keinesfalls lustig oder akzeptabel.
Staunende Gesichter von Kollegen oder Vorgesetzten sind zumindest sicher. Wer möchte aber wiederholt solche Anrufe bekommen und vielleicht seinen Job verlieren.
Spätestens nach der Titulierung von Forderungen muss der Schuldner damit rechnen, dass er seinen Arbeitgeber aufgrund einer Vermögensauskunft preisgeben muss. Dann lassen Lohnpfändungen beim Arbeitgeber nicht lange auf sich warten.
Beim Arbeitgeber kommt das nicht gut an. Er muss als Drittschuldner nach Zustellung einer Lohnpfändung nämlich Auskunft darüber erteilen ob z.B. weitere Lohnpfändungen vorliegen und ob er die Forderungen anerkennt.

Spätestens beim Vorliegen mehrerer Lohnpfändungen hört der Spaß für den Arbeitgeber auf. Soweit pfändbare Beträge anfallen, besteht auch ein nicht zu geringes Haftungsrisiko für den Arbeitgeber als Drittschuldner.

Falls Lohnbestandteile nur teilweise pfändbar oder unpfändbar sind und zusätzlich Unterhaltsverpflichtungen nicht ohne Weiteres zu klären sind, kann es den Steuerberater schon überfordern.


Wenn aber der Gläubiger weder mit einer Kontopfändung noch Lohnpfändung zum Ziel kommt und durch eine Vermögensauskunft keine Vermögenswerte bekannt werden auf die zugegriffen werden könnte, werden schwerere Geschütze aufgefahren.
Aber unzulässig sind Drohungen gegenüber dem Schuldner, die dazu geeignet sind, diesen in der Öffentlichkeit bloßzustellen.
Als zulässig wird noch angesehen, wenn der Gläubiger androht, er werde dem Arbeitgeber des Schuldners von dessen Verschuldung und Zahlungsmoral berichten (Katrin Lausen: Strafrechtliche Risiken bei der Forderungsbeitreibung, wistra 1991, 279-288), falls er über einen Titel verfügt. Aufgrund des Titels kann er auch das Gehalt pfänden, sodass der Arbeitgeber Kenntnis von den wirtschaftlichen Verhältnissen erlangt.
Hier möchte der Autor auch mit dem Märchen aufräumen, dass nur Niedrigverdiener in finanzielle Turbulenzen kommen könnten. Der Unterschied liegt beim Besserverdiener in der Regel nur darin, dass er auch höhere Kredite bedienen kann und die Schuldenhöhe sehr beträchtlich sein kann.


Häufig stellt sich hier die Frage ob bereits eine Nötigung durch das Verhalten des Inkassounternehmens vorliegt. Der Tatbestand der Nötigung schützt die Willensbildungs- und Willensbildungsfreiheit.
Eine Nötigung setzt voraus, dass mit einem Übel gedroht wird, wobei das Übel empfindlich sein muss. Außerdem muss die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck gemäß § 240 Abs. 2 StGB als verwerflich anzusehen sein.
Das angedrohte „Übel“ wird dabei davon abhängig gemacht, dass der Genötigte nicht in der Form, die der Täter von ihm verlangt, reagiert.
Diese Voraussetzung entfällt nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, wenn „von dem Bedrohten in seiner Lage erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält“.
Eine Drohung im Sinne des § 240 StGB ist von einer zulässigen Warnung zu unterscheiden. Soweit der Gläubiger nur darauf hinweist, dass im Falle der Nichtzahlung ein entsprechender Eintrag bei der SCHUFA nicht gelöscht und somit die Kreditwürdigkeit für die Zukunft infrage gestellt wird und er vorhat dies auch der SCHUFA zu melden, liegt eine bloße Warnung vor.


Die schlechte Bonität ist nämlich unabhängig vom Willen des Gläubigers, sodass es sich somit nicht um eine Drohung handelt.
Allein die Ankündigung einer Strafanzeige kann nicht schon eine Strafbarkeit begründen. Entscheidend ist hier grundsätzlich die Zweck-Mittel-Relation.
Laut § 240 Abs. 2 StGB ist eine Nötigung nur als rechtswidrig anzusehen, wenn das angedrohte Übel zu dem erstrebten Zweck nicht in Relation steht. In einer Entscheidung des BGH (Urt. v. 06.05.1982, Az.: VII ZR 208/81) wurde hierzu ausgeführt:
„Nach der im Wesentlichen vom Reichsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Drohung widerrechtlich, wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind, ihre Verbindung aber – die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck – gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden oder gegen Treu und Glauben verstößt. Dabei bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Beteiligten. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Drohende an der Erreichung des von ihm erstrebten Erfolgs ein berechtigtes Interesse hat und ob die Drohung ein angemessenes Mittel darstellt.“
Hierdurch ist gewährleistet, dass nur die Verhaltensweisen unter Strafe gestellt werden, die auch als missbilligenswert angesehen werden.

Als besonders verwerflich ist aber anzusehen, wenn eine Forderung nur fingiert wird, also keine berechtigte Forderung vorliegt. In der Vergangenheit wurden auch derartige Geschäftsmodelle praktiziert.

Exemplarisch soll hier erwähnt werden, dass Post an eine Vielzahl von Personen mit angeblichen Kostenforderungen eines Amtsgerichts übersendet wurden. Hierbei hatten sich Kriminelle über die Insolvenzbekanntmachungen im Internet die Anschriften von Personen herausgefischt, die unmittelbar vor der Erteilung der Restschuldbefreiung standen.
Aufgrund noch bestehender Stundungen der Verfahrenskosten gingen viele Schuldner davon aus, dass die Kosten nunmehr fällig seien und leisteten Zahlung um die Restschuldbefreiung nicht eventuell zu gefährden.

Betrüger sind hier offensichtlich erfinderisch. Immer wieder kommen sie mit fingierten Rechnungen von Gerichten, um in die Irre zu führen und sich zu bereichern.

Misstrauisch sollte immer bestehen, wenn dubiose Bankverbindungen im Ausland angegeben werden. Auch das Internet entpuppt sich leider zunehmend als Tummelplatz für Betrüger.
Das Verhalten mancher Gläubiger oder Inkassounternehmen bewegt sich häufiger schon an der Grenze des Zulässigen.

Ein noch zulässiges Verhalten von Inkassounternehmen besteht darin, dass bereits verjährte Forderungen angemahnt werden.

Anders zu beurteilen ist die Angelegenheit jedoch, wenn Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden, obwohl gar kein Titel vorliegt.

Manche Mahnschreiben sind so subtil formuliert, dass hierdurch der Eindruck eines vorliegenden Titels erzeugt werden soll. Es kann nur dazu angeraten werden Schreiben eines Gläubigers genau zu prüfen, um keine Nachteile zu erleiden.
Oberflächlichkeit kann nur Schaden. Oftmals werden auch Ratenzahlungsvereinbarungen nett formuliert mit einem eher versteckten Schuldanerkenntnis verbunden.
Auch Hinweise darauf, dass durch eine derartige Ratenzahlungsvereinbarung Gebühren ausgelöst werden, sind geschickt untergebracht. So mancher Schuldner erlebt so Überraschungen.

Die Gläubiger und Inkassounternehmen kommen ständig auf neue Ideen. Es sollte sich daher niemand davor scheuen gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen, um sich zur Wehr zu setzen, zu können.


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